Flugplatzordnung des Alb-MFC Hohenstein e.V. Ausgabe Dezember 2021
  für den Modellflugplatz Gemarkung Hohenstein-Meidelstetten Gelände: Flurstück 888, Gewann Bloßenberg

 

1.) Vereinsfremde Personen müssen vor Aufnahme des Flugbetriebes die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstiger Berechtigter (z.B. Flugleiter oder Mitglieder der Vorstandschaft) zur Benutzung des Geländes einholen. Gastpiloten benötigen somit eine vorherige Erlaubnis des Vorstandes bzw. des Flugleiters. Die Art der Erlaubnis beschränkt sich auf die jeweils gültige Aufstiegserlaubnis des Regierungspräsidiums Stuttgart  als zuständige Luftfahrtbehörde des Landes Baden-Württemberg nach §21f der Luftverkehrsordnung (LuftVO). Die Bestimmungen dieser Aufstiegserlaubnis sind somit Bestandteil und rechtliche Grundlage dieser Flugplatzordnung.

 

2.) Jeder Modellflieger hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere andere Personen und Sachen, sowie die Ordnung des Modellflugbetriebs nicht gefährdet oder gestört werden.

 

3.) Während dem Modellflugbetrieb müssen folgende Betriebsmittel vorhanden sein:

Flugleiterbuch, Frequenztafel, Windsack, Verbandskasten nach DIN 3164, Feuerlöscher (beim Betrieb von Flugmodellen mit Turbinenantrieb) und eine Flugbetriebsordnung mit Hinweis auf die nächste Rettungsstelle

 

4.) Der Modellflugbetrieb darf nur bei guter Sicht und nur zu folgenden Zeiten durchgeführt werden: werktags: 8.00 Uhr bis 21.00 Uhr, sonn- und feiertags 9.00 bis 12.00 Uhr und 13:30 bis 20.00 Uhr jedoch bis längstens 30 Minuten vor Sonnenuntergang (Ortszeit).

 

5.) Aufgrund der Feiertagsgesetz (FTG) des Landes BW darf an folgenden stillen Feiertagen nicht mit Verbrenner-, Turbinen, Elektroimpellern und mit Druckluftschrauben betriebenen, sowie anderen lauten Modellen geflogen werden: Karfreitag, Fronleichnam, Allerheiligen, Totensonntag und Volkstrauertag

 

6.) Zur Aufnahme des Flugbetriebes muss ein Windrichtungsanzeiger (Windsack) aufgestellt werden. Die Piloten sind angehalten, sich während des Flugbetriebes zwecks der einfacheren Kommunikation, an einem Punkt entweder am Anfang (westlich) oder am Ende des Sicherheitszaunes (östlich) einzufinden. Ausgenommen hiervon sind der Start- und Landevorgang, der Schleppbetrieb, der Schleuderseglerbetrieb und der Übungsbetrieb mit Helikoptern.

 

7.) Der für die Modelle nutzbare Flugraum (Anlage 2) ist im amtlichen Lageplan ersichtlich und ist strikt einzuhalten. Straßen und Wege innerhalb des ausgewiesenen Flugraums, dürfen nicht unter 25m über Grund überflogen werden. Dies gilt nicht für Start- oder Landevorgänge, wenn sichergestellt ist, dass sich auf dem betreffenden Wege- oder Straßenabschnitt auf mindestens 25 m Breite keine Personen aufhalten oder störende Gegenstände befinden. Drittpersonen die sich im Flugraum aufhalten (z.B. Spaziergänger, Feldarbeiter) dürfen nur in einer Sicherheitshöhe von 25 m überflogen werden. Hierbei sind auch das Gewicht und das Betriebsverhalten der Modelle (Geschwindigkeit, Steuerungsfähigkeit etc.) zu berücksichtigen.

 

Drohnen (FPV Modelle) dürfen nur unter Aufsicht einer weiteren Person betrieben werden, welche jederzeit in die Steuerung eingreifen kann.

 

 

8.) Vor Aufnahme des Flugbetriebes ist eine Aufsichtsperson als Flugleiter einzusetzen. Flugleiter ist die zuerst am Flugplatz anwesende volljährige Person mit Ausbildung in „Erster Hilfe“. Es können sich mehrere Flugleiter im Flugbuch eintragen um sich ggf. abzuwechseln.

 

Der Flugleiter überwacht den Flugbetrieb und hat die Pflicht bei Verstößen gegen diese Flugordnung ordnend einzugreifen. Während der Aufsichtstätigkeit darf er selbst kein Flugmodell steuern. Bei Anwesenheit von weniger als drei am Flugbetrieb teilnehmenden Personen kann auf den Einsatz eines Flugleiters verzichtet werden.

Diese Regelung, kann nicht beim Betrieb von Flugmodellen mit Turbinenantrieb angewendet werden, d.h. es muss mindestens eine zweite Person als eingesetzter Flugleiter anwesend sein.

Die erforderlichen Flugbucheintragungen sind in jeden Fall von den Piloten der Flugmodelle selbst vorzunehmen. Die jeweiligen Piloten müssen die Bestimmungen der behördlichen Aufstiegserlaubnis in Ihrer gültigen Fassung kennen und sich an diese Flugplatzordnung halten, sowie mit den besonderen Flugplatzverhältnissen vertraut sein.

Ist kein Flugleiter am Flugplatz eingesetzt, dürfen Flugmodelle über 2 kg Startmasse nur betrieben werden, wenn der Steuerer Kenntnisse entsprechend § 21a Absatz 4 Satz 1 bzw. Satz 3 LuftVO nachweisen kann. Dies gilt ebenso für Flugmodelle mit 2 kg oder weniger Startmasse, die in Höhen über 100 m über Grund betrieben werden.

 

9.) Nachfolgende Emissionspegel dürfen nicht überschritten werden, wenn die Flugmodelle durch Kolbenmotor(en) angetrieben werden.

 

Anzahl Modelle mit Kolbenmotor(en) gleichzeitig, je Flugmodell

1

2

3

82 db(A) / 25m

80 db(A) / 25m

78 db(A) / 25m

 

Flugmodelle, die mit Kolbenmotor(en) angetrieben werden, müssen mit geeigneten Schalldämpfern ausgerüstet sein. Es sind maximal 3 Modelle gleichzeitig in der Luft zugelassen.

 

Nachfolgende Emissionspegel dürfen nicht überschritten werden, wenn die Flugmodelle durch Strahltriebwerk(e) (Turbinenantrieb) angetrieben werden. Hier ist maximal ein Modell in der Luft gleichzeitig zugelassen.

 

Anzahl Modelle mit Strahltriebwerk(e)

1

90 db(A) / 25m

 

9.a.) Die maximale Abflugmasse je Flugmodell beträgt bis zu 25 kg.

 

10.) Bei Start- und Landungen der Modellflugzeuge, dürfen sich im An- und Abflugsektor keine Personen aufhalten. Der Vorbereitungsraum, Zuschauerraum und die Parkplätze dürfen nicht überflogen werden. Bei landwirtschaftlichen Arbeiten im An- und Abflugsektor, ist der Modellflugbetrieb für die Dauer der Arbeiten einzustellen.

 

11.) Die Flugmodelle müssen während des gesamten Fluges ständig vom Steurer (Piloten) beobachtet werden können. Sie haben anderen bemannten Luftfahrzeugen stets auszuweichen.

 

12.) Das Anfliegen von Personen und Tieren sowie das Überfliegen von Personengruppen und Fahrzeugabstellplätzen ist untersagt. Auf brütende Vögel ist besonders Rücksicht zu nehmen. Von vorhandenen oder potenziellen Brutplätzen in den angrenzenden Hecken und Gehölzstreifen ist bei Flugbetrieb ein ausreichender Abstand einzuhalten.

 

13.) Es dürfen nur Fernsteueranlagen mit Frequenzen entsprechend den Bestimmungen der Bundesnetzagentur verwendet werden. Es muss eine wirksame Frequenzkontrolle durchgeführt werden. Die Belegung der Frequenzen und der genutzten Kanäle der Funkfernsteuerungsanlagen ist während des Betriebes durch eine Kennzeichnung der Sender und durch Anzeige auf einer Frequenztafel kenntlich zu machen. Dies gilt nicht für Funkanlagen, bei denen bauartbedingt bei gemeinschaftlicher Frequenznutzung eine Beeinflussung des Empfängers durch nicht zugehörige Sender ausgeschlossen ist (2,4 GHz-Anlagen). Beim Betrieb sind solche Funkanlagen zur Information der am Flugbetrieb beteiligten Piloten entsprechend zu kennzeichnen.

 

 

Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Flug- und Platzordnung ist neben dem Vorstand auch der Flugleiter bevollmächtigt, nach vorheriger einmaliger Ermahnung ein Flugverbot für den Rest des Tages auszusprechen, sowie des weiteren vereinsfremde Personen vom Platz zu verweisen (Hausrecht).

 

Hohenstein den 14.12.2021

 

Gez. der Vorstand