Vereinssatzung                   Alb-MFC Hohenstein e.V.

 

§1

 Der Verein führt den Namen Alb-MFC Hohenstein e.V., hat seinen Sitz in 72 531 Hohenstein-Meidelstetten und ist dem Vereinsregister eingetragen.

  

§2

 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar, gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss aller Interessenten, sowie Freunde des Modellflugs zur Förderung sportlicher Übung und Leistung im Bereich des Modellflugsports.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

  

§3

 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Mitglied kann jede Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  

§4

 Der Austritt aus dem Verein ist zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied der Vorstandschaft. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.

Über den Abschluss beschließt die Mitgliedversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

§5

 a) Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliedversammlung festgelegt.

 b) Der Jahresbeitrag muss in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres entrichtet werden.

  

§6

 Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden, sowie dem Kassenwart.

Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Jeder von Ihnen ist zur alleinigen Stellvertretung berechtigt. Sie müssen Vereinsmitglieder sein. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

 

§7

 Die ordentliche Mitgliedversammlung findet jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

  

§8

 Jede Mitgliedversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder vom zweiten Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen, durch Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

 

§9

 Die Mitgliedversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bzw. bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzemden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliedversammlung aus Ihrer Mitte den Verssammlungsleiter. Die Mitgliedversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, beschließt die Mitgliedversammlung über Anträge, Wahlen usw. mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel, zur Auflösung des Vereins drei Viertel der erscheinenden Mitglieder nötig.

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

  

 §10

 Die Beschlüsse der Mitgliedversammlung sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch eingetragen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen. Dabei soll Ort und Zeit der Versammlung und das genaue Abstimmungsergebnis der Wahlen festgehalten werden.

 

 

 

Die vorstehende Satzung wurde am 09.März 1990 errichtet.

 Sie wurde unterzeichnet von 7 Mitgliedern, welche in der Hauptversammlung anwesend waren.